Rechtlicher Umgang mit Genitaleingriffen in Deutschland
In Deutschland lebt eine vermutlich große Zahl an Frauen und Mädchen, die von weiblicher Genitalverstümmelung (FGM, Female Genital Mutilation) bzw. Beschneidung (FGC, Female Genital Cutting) betroffen oder bedroht sind. Verlässliche Daten hierzu existieren nicht, und Schätzungen gehen weit auseinander. Die WHO geht weltweit von 100 bis 140 Millionen betroffenen Mädchen und Frauen aus. Als weibliche Genitalverstümmelung werden alle Prozeduren, die die teilweise oder völlige Entfernung der externen weiblichen Genitalien oder andere Verletzungen der weiblichen Genitalien aus nicht-therapeutischen Gründen involvieren, bezeichnet. Hierunter fallen auch sogenannte Initiationsriten, die auf sehr unterschiedliche Art ausgeführt und in mehreren afrikanischen Staaten, Teilen Asiens und der arabischen Halbinsel vollzogen werden. Durch die Migration von FGM-praktizierenden Bevölkerungsgruppen ist das Thema ein weltweites geworden, mit dem sich Menschen auch in Deutschland auseinandersetzen.
Ausgehend von dem Verständnis, dass Art. 2 Abs. 2 GG die körperliche Unversehrtheit schützt und die beschriebene Form weiblicher Genitalverstümmelung eine körperliche Versehrung in diesem Sinne ist, stellt sich die Frage, inwiefern Grundrechte – deren ursprüngliche Funktion in der Abwehr staatlicher Eingriffe liegt – für einen Fall wie Genitalbeschneidung herangezogen werden können. Zwangsläufig ergibt sich daraus die Frage nach dem Verständnis der Grund- und Menschenrechte auch als Schutzauftrag des Staates.
Die rituelle Beschneidung betrifft hauptsächlich Mädchen und Frauen mit afrikanischer, asiatischer und arabischer Herkunft. Ein reflektierter und differenzierter Umgang mit den Beteiligten ist also nicht zuletzt wegen der Gefahr rassistischer Zuschreibungen und der Reproduktion kolonialer Muster notwendig. Dementsprechend werde ich mich auch der Frage widmen, wessen Prinzipien und Werte in der Debatte um FGM/C gelten, welche Rechte von wem wie thematisiert werden, wer in der Diskussion gehört wird – wer somit auch Definitionsmacht hat, und wer nicht. Dabei sollen andere Formen von Genitaleingriffen, wie die Geschlechtszuweisung bei intergeschlechtlich geborenen Kindern oder auch kosmetische Genitaloperationen, zum Vergleich und zur Differenzierung herangezogen werden.
Ausgangsfrage der Dissertation ist, welche – mit Blick auf den Schutz Betroffener – wirksamen Regelungen, gerichtlichen Entscheidungen und sonstigen, rechtlich gesteuerten Maßnahmen im deutschen Kontext zu finden oder vorzuschlagen sind, die in Einklang mit höherrangigem Recht stehen und die Grund- und Menschenrechte der Betroffenen zur Geltung bringen. Darüber hinaus möchte die Arbeit Optionen aufzeigen, wie auch Menschen, die juristische oder soziale Beratung bzw. medizinische Hilfe leisten, bestmöglich im Interesse der Beteiligten handeln.